08.06.2018
Vollzug der Wassergesetze
Antrag auf Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser aus dem Brunnen, 1 ,2, 4, 5, 6, 7, 8, 12, 13, 14, 16, 18, SM (alt) und den Quellen Ost, Süß und West der Sodenthaler Mineralbrunnen
Bekanntmachung
Die Sodenthaler Mineralbrunnen Zweigniederlassung der Coca Cola European Partners Deutschland GmbH beantragt mit vorliegenden Unterlagen für die Zutageförderung bzw. Ableitung von Grundwasser aus den Brunnen 1, 2, 4, 5, 6, 7, 8, 12, 13, 14, 16, 18, SM (alt) und den Quellen Ost, Süß und West der Sodenthaler Mineralbrunnen eine gehobene wasserrechtliche Erlaubnis nach den §§ 8 Abs. 1 und 15 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Der Antrag sieht eine Grundwasserentnahme in dem Umfang der derzeit genehmigten Entnahmemengen vor.
Für die von der Sodenthaler Mineralbrunnen Zweigniederlassung der Coca Cola European
Partners Deutschland GmbH beantragte gehobene wasserrechtliche Erlaubnis ist ein förmliches Verfahren nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) durchzuführen (§§ 11 Abs. 2 und 15 Abs. 2 WHG i.V. m. Art. 69 S. 2 Bayerisches Wassergesetz – BayWG).
Gemäß Art. 69 S. 2 BayWG i. V. m. Art. 73 Abs. 3 BayVwVfG sind die vollständigen Planunterlagen in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben auswirkt, innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Da sich der Brunnen 14 auf Ebersbacher Gemarkung, Fl-Nr. 1169/1, befindet, liegen in der Gemeinde Leidersbach die Planunterlagen in der Zeit vom 07.06.2018 bis 07.07.2018 bei der Gemeindeverwaltung Leidersbach, Zi-Nr. 10, während der allgemeinen Dienststunden zur Einsicht aus.
Etwaige Einwendungen sind bei der Gemeinde Leidersbach oder beim Landratsamt Miltenberg – Sachgebiet Wasserrecht – vorzubringen, die Einwendungen müssen spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegefrist bei einer der genannten Stellen schriftlich eingegangen sein und alle nach Ablauf dieser Frist vorgebrachten Einwendungen sind ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten kann am Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden.
Personen, die Einwendungen erhoben haben, sind von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung zu benachrichtigen und die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung zu ersetzen, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt ist oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lässt, sollen von der Auslegung mit dem Hinweis auf obige Ziffern 1-5 benachrichtigt werden.
Die Bekanntmachung wurde gemäß Art. 27a BayVwVfG (Öffentliche Bekanntmachung im Internet“) zusätzlich auf der gemeindlichen Internetseite veröffentlicht.
Kategorien: Amtliche Mitteilungen