Bekanntmachung über die maßgebliche Art der Verkündung der vorläufigen Wahlergebnisse bei der Wahl des Gemeinderats am 08. März 2026 am 22. März 2026 in der Gemeinde Leidersbach
05.03.2026
Nach Art. 19 Abs. 3 Satz1, Art. 47 Abs. 1 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG), § 90 Abs. 6 der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung (GLKrWO) hat der Wahlleiter der Gemeinde Leidersbach für die am 08. März 2026 stattfindende Gemeinderatswahl das ermittelte vorläufige Wahlergebnis unter dem Vorbehalt der Feststellung durch den Wahlausschuss gegenüber der Öffentlichkeit zu verkünden. Diese Verkündungen ersetzen die bisher erforderliche Verständigung der auf Grund eines Wahlvorschlages gewählten Bewerber.