Vollzug der Wassergesetze; Festsetzung des Überschwemmungsgebiets des Sulzbach-Leidersbach-Systems auf den Gebieten des Marktes Sulzbach und der Gemeinde Leidersbach – Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung

08.04.2022
Für das Sulzbach-Leidersbach-System wurde im Bereich des Marktes Sulzbach und der Gemeinde Leidersbach das Überschwemmungsgebiet bereits im September 2017 vorläufig gesichert und öffentlich bekannt gemacht. Für das vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiet soll nun die formelle Ausweisung als Überschwemmungsgebiet mittels Rechtsverordnung erfolgen. Am berechneten Umfang des Überschwemmungsgebiets hat sich gegenüber der vorläufigen Sicherung nichts geändert.

Wappen

Vor dem Erlass der Verordnung ist gemäß Art. 73 Abs. 3 Satz 1 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) i. V. m. Art. 73 Abs. 2 - 8 Bayerisches Verwaltungsverfahrens-gesetz (BayVwVfG) ein Anhörungsverfahren durchzuführen, insbesondere auch die öffentliche Auslegung in der Gemeinde.

Die vollständigen Unterlagen werden für die Dauer eines Monats

vom 11.04.2022 bis einschließlich 11.05.2022

im Rathaus Leidersbach, Hauptstr.123, Zimmer Nr.  7 (OG) möglichst nach vorheriger Terminvereinbarung während der Dienstzeiten (Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr, Dienstag und Donnerstag von 14.00 bis 16.00 Uhr und Mittwoch von 14.00 bis 18.00 Uhr) öffentlich ausgelegt.

Gleichzeitig mit der öffentlichen Auslegung im Rathaus sind die Unterlagen auch auf dieser Homepage der Gemeinde Leidersbach einsehbar (siehe unten, Unterlagen).

Etwaige Einwendungen sind bei der Gemeinde Leidersbach oder beim Landratsamt Miltenberg - Sachgebiet Wasserrecht - schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen. Die Einwendungen müssen spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bei einer der vorgenannten Stellen eingegangen sein. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten beim Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.

Personen, die Einwendungen erhoben haben, können von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

Leidersbach, 8. April 2022

gez.    (Siegel)

Michael Schüßler

1. Bürgermeister

Kategorien: Amtliche Mitteilungen

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