04.02.2021
Vollzug der Wassergesetze
Auf Veranlassung des Landratsamtes Miltenberg erfolgt folgende
Öffentliche Bekanntmachung:
Der Sodenthaler Mineralbrunnen Zweigniederlassung der Coca-Cola European Partners Deutschland GmbH wurde mit Bescheid des Landratsamtes Miltenberg vom 01.02.2021, Az. 43 – 6421.04 eine bis zum 31.12.2041 befristete gehobene wasserrechtliche Erlaubnis für das Zutagefördern, Entnehmen und Ableiten von Grundwasser aus den Brunnen 1, 2, 4, 5, 6, 7, 8, 12, 13, 14, 16, 18, SM (alt) und den Quellen Ost, Süß und West der Sodenthaler Mineralbrunnen für die Mineralwasserproduktion und die Betriebswasserversorgung erteilt.
Die Erlaubnis gewährt die stets widerrufliche Befugnis aus den Brunnen 1, 2, 4, 5, 6, 7, 8, 12, 13, 14, 16, 18, SM (alt) und den Quellen Ost, Süß und West insgesamt bis zu max. 110.000 m³/a Grundwasser zutage zu fördern und abzuleiten.
Die Gesamtentnahmemenge untergliedert sich entsprechend den unterschiedlichen Grundwasserleitern in maximalen Entnahmen von bis zu maximal
· 110.000 m³/a aus dem Zechstein (Brunnen 1, 2, 4, 5, 6, 7, 8, 12, 14, 16, 18, SM (alt)
· 35.000 m³/a aus dem Buntsandstein (Brunnen 13)
· 14.520 m³/a aus dem Quartär (Quellen Süß, Ost, West)
Die Erlaubnis enthält Inhalts- und Nebenbestimmungen, die im öffentlichen Interesse notwendig sind.
Die Rechtsbehelfsbelehrung der Erlaubnis lautet:
Gegen diesen Bescheid kann binnen eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim
Bayer. Verwaltungsgericht in Würzburg
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg
schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl. S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Wasserrechtes abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen.
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).
Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.
Der Erlaubnisbescheid kann innerhalb der Auslegungsfrist im Zeitraum vom 08.02. bis einschließlich 21.02.2021 gemäß § 3 Abs. 1 Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) i. V. m. Art. 27 a Abs. 1 Satz 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) auf den Internetseiten des Marktes Sulzbach a. Main und der Gemeinde Leidersbach unter
https://www.sulzbach-main.de/sulzbach-a-main/aktuell/oeffentliche-bekanntmachungen/
und
https://www.leidersbach.de/aktuelles/sodenthaler-bekanntmachung-wasserrechtliche-Erlaubnis
abgerufen und eingesehen werden.
Die gemäß Art. 74 Abs. 4 Satz 2 BayVwVfG vorzunehmende Auslegung des Erlaubnisbescheides wird somit gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 PlanSiG durch Veröffentlichung im Internet ersetzt.
Mit Ende der Auslegungsfrist (21.02.2021, 24:00Uhr) gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt.
Kategorien: Amtliche Mitteilungen