Schöffenwahl 2023

06.02.2023
Im Laufe des Jahres 2023 finden die Wahlen der Schöffinnen bzw. der Schöffen für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028 statt. Von den Städten und Gemeinden bzw. den Jugendhilfeausschüssen bei den Jugendämtern im jeweiligen Amtsgerichtsbezirk werden hierzu geeignete Personen vorgeschlagen und von einem eigens beim Amtsgericht eingerichteten Wahlausschuss gewählt.

Das Amt der Schöffin bzw. des Schöffen

Schöffinnen und Schöffen sind ehrenamtliche Richterinnen bzw. Richter in der Strafjustiz an den Amtsgerichten und Landgerichten. Sie stehen grundsätzlich gleichberechtigt neben den Berufsrichterinnen bzw. Berufsrichtern und sind ebenso unabhängig.

Während der Hauptverhandlung üben sie das Amt einer Richterin bzw. eines Richters in vollem Umfang und mit dem gleichen Stimmrecht wie die an der Verhandlung teilnehmenden Berufsrichterinnen bzw. Berufsrichter aus.

Ihre Beteiligung in der Strafrechtspflege ist ein wichtiges Element des demokratischen Rechtsstaates. Die Schöffinnen und Schöffen bringen ihre nichtjuristischen Wertungen sowie ihre Lebens- und Berufserfahrung in die Entscheidungen der Gerichte ein und leisten so einen wertvollen Beitrag zu einer lebensnahen und allgemeinverständlichen Rechtsprechung.

Schöffinnen und Schöffen erhalten für ihre Tätigkeit kein Entgelt. Sie haben aber nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz Anspruch auf die Entschädigung von Nachteilen, die durch ihre Heranziehung entstanden sind. So erhalten sie z.B. eine Entschädigung für Verdienstausfall, Zeitversäumnis und Fahrtkosten.

Weitere Informationen zum Schöffenamt und zur Entschädigung der Schöffinnen und Schöffen erhalten Sie über die nachfolgenden Link:

Das Schöffenamt im Bayern - Informationen des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz

Aufstellung einer Vorschlagsliste durch die Gemeinde Leidersbach

Die Wahl der Schöffinnen und Schöffen für die Geschäftsjahre 2024 bis einschließlich 2028 läuft in einem zweistufigen Verfahren.

Zunächst stellt das Wahlamt anhand der eingegangenen Bewerbungen eine Vorschlagsliste der wählbaren Regensburger Bürgerinnen und Bürger auf. Der endgültige Beschluss über diese Vorschlagsliste wird vom Gemeinderat gefasst.

Aus der vom Gemeinderat beschlossenen Vorschlagsliste trifft dann der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht die endgültige Auswahl. Wer nicht auf der Vorschlagsliste steht, kann auch nicht zur Schöffin bzw. zum Schöffen gewählt werden.

Die Benachrichtigung der zur Haupt- oder Ersatzschöffin bzw. zum Haupt- oder Ersatzschöffen ernannten Personen erfolgt vor Ablauf des Jahres 2023 direkt durch das Amtsgericht. Die Gemeinde erhält hierzu keine Informationen. Insoweit bitten wir, keine diesbezüglichen Anfragen an uns zu richten. 

Voraussetzungen für die Aufnahme in die Vorschlagsliste (in Leidersbach) sind:

Deutsche Staatsangehörigkeit
Zu Beginn der Amtsperiode am 01.01.2024:
Mindestalter 25 Jahre und Höchstalter 69 Jahre
Haupt- oder Nebenwohnung in Leidersbach
Gesundheitliche Eignung
Ausreichende Beherrschung der Deutschen Sprache in Wort und Schrift
Kein Vermögensverfall (z.B. Privatinsolvenz)
Juristische Kenntnisse sind für die Tätigkeit als Schöffin bzw. Schöffe nicht erforderlich.

Die rechtlichen Grundlagen über Personen, die für das Amt einer Schöffin bzw. eines Schöffen nicht geeignet sind, die nicht berufen werden sollen oder die das Amt ablehnen dürfen, ergeben sich aus den Bestimmungen der §§ 32 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG). Diese sind nachfolgend verlinkt:

- § 32 ff. Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)

Bewerbungsverfahren

Bewerberinnen und Bewerber, die die aufgeführten Anforderungen erfüllen und sich in die Vorschlagsliste aufnehmen lassen wollen, senden das nachfolgende Bewerbungsformular ausgefüllt und unterschrieben an das Wahlamt zurück.

Bewerbungsschluss ist der 01. März 2023.

- Bewerbungsformular für Schöffinnen und Schöffen

- Merkblatt

Kategorien: Amtliche Mitteilungen

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