04.03.2021
Informationsseite der Gemeinde Leidersbach
Die hochdynamische Entwicklung der Infektionszahlen macht deutlich, dass die vom Coronavirus ausgehenden Gefahren weiter ernst und die Lage besorgniserregend sind.
Gesundheit und Sicherheit der Bevölkerung zu schützen ist oberstes Gebot.
Insbesondere Risikogruppen haben Anspruch auf bestmöglichen Schutz und Solidarität der gesamten Bevölkerung.
Bericht aus der Kabinettssitzung vom 4. Juni 2021
Bekämpfung der Corona-Pandemie / Niedrigere Inzidenzen und steigende Impfquote ermöglichen deutliche Lockerungen der Beschränkungen
Seit nunmehr über einem Jahr prägen die Auswirkungen der Corona-Pandemie das öffentliche und private Leben. Die Pandemie ist noch nicht vorbei. Vorsicht und Umsicht sind nach wie vor der beste Ratgeber für unsere Gesellschaft, um uns zu schützen und immer mehr Freiheiten zu ermöglichen. Wachsamkeit und persönliches Verantwortungsbewusstsein bleiben zentrale Forderung.
Und doch: Es gibt mehr und mehr Grund zur Zuversicht. Die enormen Anstrengungen der letzten Monate und Wochen tragen Früchte. Die Belastung der Krankenhäuser nimmt spürbar ab. Außerdem: Die stetig steigende Impfquote, die spürbar gesunkenen Inzidenzen, die beginnende Outdoor-Saison – die Zeichen stehen auf Entspannung. Es ist Zeit für einen großen Schritt in Richtung Normalität.
1. Der Katastrophenfall in Bayern wird zum 7. Juni aufgehoben.
2. Nur noch zwei Inzidenzschwellen (50 und 100):
Es gibt nur noch zwei Inzidenzkategorien: Gebiete mit Inzidenz < 50 und Gebiete mit Inzidenz zwischen 50 und 100. Der bisherige Inzidenzbereich < 35 entfällt. Das macht es allen leichter, sich auf klare Regelungen vor Ort einzustellen.
3. Vor diesem Hintergrund gelten ab dem 7. Juni als neue 13. Bayer. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV) für den Inzidenzbereich < 100 folgende Maßnahmen:
• Allgemeine Kontaktbeschränkung: Bei Inzidenz zwischen 50 und 100 dürfen sich 10 Personen aus max. drei Haushalten, bei Inzidenz < 50 dann 10 Personen aus beliebig vielen Haushalten gemeinsam aufhalten. Wie bereits bisher zählen Geimpfte und Genesene nach Vorgabe des Bundesrechts bei privater Zusammenkunft oder ähnlichen sozialen Kontakten nicht mit.
• Geplante öffentliche und private Veranstaltungen aus besonderem Anlass (Geburtstags-, Hochzeits-, Tauffeiern, Beerdigungen, Vereinssitzungen etc.) werden wieder möglich: Bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100 draußen bis 50, drinnen bis 25 Personen – bei einer Inzidenz unter 50 draußen bis 100, drinnen bis 50 Personen (zuzüglich Geimpfte und Genese nach Vorgabe des Bundesrechts). Bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100 bedürfen nicht Geimpfte oder Genesene eines negativen Tests.
• Schulen: Ab dem 7. Juni findet in Gebieten mit Inzidenz < 50 wieder einschränkungsloser Präsenzunterricht für alle Schulen statt. Ab dem 21. Juni gilt das auch für alle Gebiete mit Inzidenz < 100. Bei entsprechend niedrigen Inzidenzen kehrt damit dann fast ganz Bayern zum normalen Schulbetrieb zurück. Praktische Ausbildungsabschnitte sind generell inzidenzunabhängig in Präsenz möglich. Im Sportunterricht kann auf die Maskenpflicht verzichtet werden. An den Schulen sind weiterhin inzidenzunabhängig zweimal wöchentliche Tests erforderlich. Das Testergebnis wird den Schülern aber auf Antrag bescheinigt und kann so auch außerschulisch genutzt werden („Selbsttest-Ausweis“).
• Kindertagesstätten kehren – soweit noch Einschränkungen bestehen – analog zu den Schulen zum Normalbetrieb zurück, bei Inzidenz < 100 also ab dem 21. Juni.
• Hochschulen: Die Hochschulen können wieder Präsenzveranstaltungen anbieten (Vorlesungen, Seminare). Die Höchstzahl der möglichen Teilnehmer richtet sich nach der Größe des zur Verfügung stehenden Raums (bei 1,5 m Abstand). Zugelassen werden Teilnehmer, die sich zweimal wöchentlich testen lassen. Wie in der Schule besteht auf dem Hochschulgelände Maskenpflicht.
• Handel und Geschäfte: Bei einer Inzidenz unter 100 wird der Handel allgemein geöffnet. Die für alle Geschäfte bestehenden Auflagen (Hygienekonzept, Kundenbegrenzung auf einen Kunden je 10 qm für die ersten 800 qm der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 qm für den 800 qm übersteigenden Teil der Verkaufsfläche) bleiben bestehen. Die Notwendigkeit von Terminvereinbarungen entfällt.
• Märkte: Märkte können outdoor wieder sämtliche Waren verkaufen.
• Gastronomie: Die Innengastronomie wird geöffnet und die Gastwirtschaften können drinnen wie draußen bis 24 h (bisher 22 h) bei einer Inzidenz unter 100 offenbleiben. Ein negativer Test ist nur bei Inzidenz zwischen 50 und 100 erforderlich. Am Tisch gilt die allgemeine Kontaktbeschränkung. Die Regelungen zur Maskenpflicht bleiben bestehen. Reine Schankwirtschaften bleiben indoor geschlossen.
• Hotellerie, Beherbergung: Zimmer können künftig an alle Personen vergeben werden, die sich nach den neuen allgemeinen Kontaktbeschränkungen zusammen aufhalten dürfen (10 Personen, bei Inzidenz zwischen 50 und 100 aus max. drei Haushalten). In Gebieten mit einer Inzidenz < 50 muss jeder Gast künftig nur noch bei der Ankunft (nicht mehr wie bisher alle 48 Stunden) einen negativen Test vorweisen, in Gebieten mit einer Inzidenz zwischen 50 und 100 bleibt es bei Tests alle 48 Stunden.
• Freizeiteinrichtungen: Solarien, Saunen, Bäder, Thermen, Freizeitparks, Indoorspielplätze und vergleichbare Freizeiteinrichtungen, Schauhöhlen, Besucherbergwerke, Stadt- und Gästeführungen, Spielbanken/Spielhallen und Wettannahmestellen können mit Infektionsschutzkonzept wieder öffnen. In Gebieten mit einer Inzidenz zwischen 50 und 100 ist ein negativer Test erforderlich. Prostitutionsstätten, Clubs und Diskotheken bleiben geschlossen.
• Wirtschaftsnahe Veranstaltungen wie Kongresse/Tagungen werden unter den gleichen Voraussetzungen wie kulturelle Veranstaltungen zugelassen.
• Flusskreuzfahrten werden ab dem 7. Juni wieder möglich unter der Voraussetzung eines negativen Tests vor jedem Landgang in Bayern und bei der Einschiffung, wenn diese in Bayern erfolgt.
• Kulturelle Veranstaltungen: Veranstaltungen unter freiem Himmel sind ab dem 7. Juni bei fester Bestuhlung mit bis zu 500 Personen zulässig. Bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100 bedarf es eines Tests. Für kulturelle Veranstaltungen drinnen wie draußen können künftig nicht nur feste Bühnen, sondern wieder alle geeigneten Stätten genutzt werden (Hallen, Stadion etc.), wenn sie ausreichend Platz bieten, um einen sicheren Abstand der Besucher zu gewährleisten.
• Gottesdienste: Ab dem 7. Juni ist in Gebieten mit einer Inzidenz < 100 der Gemeindegesang wieder erlaubt (indoor mit FFP2-Maske). Bei Freiluftgottesdiensten entfällt die Maskenpflicht am Platz. Auf die Anzeige- und Anmeldepflicht wird verzichtet.
• Proben von Laienensembles im Musik- und Theaterbereich sind künftig indoor und outdoor ohne feste Personenobergrenze möglich. Die Höchstzahl der möglichen Teilnehmer richtet sich nach der Größe des zur Verfügung stehenden Raums (bei Mindestabstand nach Hygienerahmenkonzept). Außerschulischer Musikunterricht wird ohne Personenobergrenze (mit Abstand) zulässig.
• Sport: Für alle wird Sport (kontaktfreier ebenso wie Kontaktsport) indoor wie outdoor in allen Gebieten mit einer Inzidenz < 100 ohne feste Gruppenobergrenzen möglich, in Gebieten mit einer Inzidenz zwischen 50 und 100 allerdings nur für Teilnehmer, die einen aktuellen negativen Test vorweisen können. Es ist die gleiche Anzahl an Zuschauern möglich wie bei kulturellen Veranstaltungen, unter freiem Himmel also 500 Personen (bei fester Bestuhlung). Auf Sportanlagen wird die Zahl der Teilnehmer im Rahmenkonzept nach der Größe der Sportanlage sachgerecht begrenzt.
• München wird der einzige deutsche Austragungsort im Rahmen der bevorstehenden Fußball-Europameisterschaft sein. Die Staatregierung unterstützt ausdrücklich Überlegungen, als Testlauf und Pilotprojekt für den Sport die Spiele der Fußball-Europameisterschaft unter strengen Hygienevorgaben und mit einer erweiterten Zuschauerzahl zuzulassen. Es ist jetzt zu entscheiden, inwieweit unter den Voraussetzungen (1) vorbildlicher Infektionsschutzkonzepte der Spielveranstalter, (2) eines negativen aktuellen PCR-Tests jedes einzelnen Zuschauers und (3) einer gesicherten Zerstreuung der Zuschauer vor und nach dem Spiel ausnahmsweise erhöhte Zuschauerzahlen von bis zu 20 % der Kapazität (das sind ca. 14.000) zugelassen werden können.
• Alten- und Pflegeheime: Die Testpflicht für Besucher entfällt in Gebieten mit Inzidenz < 50. Gemeinschaftsveranstaltungen in den Heimen sind indoor mit 25 Personen, outdoor mit 50 Personen zulässig.
4. Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird die nötigen Rechtsänderungen vornehmen. Die zuständigen Staatsministerien werden beauftragt, die geltenden Hygienerahmenkonzepte entsprechend anzupassen.
• Bundesnotbremse eins zu eins: In Gebieten mit einer Inzidenz > 100 gilt die Bundesnotbremse künftig eins zu eins. Es gibt keine ergänzenden bayerischen Regelungen mehr. Für die Ausgangssperre heißt das, dass – wie vom Bund vorgesehen – zwischen 22 und 24 Uhr im Freien künftig körperlichen Bewegung erlaubt ist („Hamburger Modell“). Es besteht die Hoffnung, dass die Inzidenzen dauerhaft und flächendeckend so stark sinken, dass es künftig nur wenige Gebiete gibt, die noch von der Bundesnotbremse erfasst werden.
• Entbürokratisierung: Zusätzliche Allgemeinverfügungen der Kreisverwaltungsbehörden sind nicht mehr erforderlich. Alle Regelungen ergeben sich direkt aus der Verordnung selbst.
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AKTUELLE CORONA-REGELN – Das gilt im Landkreis Miltenberg
Ausgangssperre: Die Ausgangssperre gilt von 22 bis 5 Uhr. Das Haus (umfasst auch das Grundstück) verlassen dürfen Menschen nur bei medizinischen Notfällen, wenn sie sich um hilfsbedürftige Menschen kümmern müssen, aus beruflichen oder anderen ähnlich gewichtigen Gründen und zur Versorgung von Tieren.
Schulen und Kitas: Ab einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 bleiben die Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen geschlossen. Ausgenommen sind nur die Abschlussklassen an Grund- und weiterführenden Schulen sowie Förderschulen. Die Regelung gilt auch hier solange, bis 5 Tage hintereinander der Inzidenzwert unter 100 gesunken ist.
Die Regelung, jeweils freitags anhand des Inzidenzwerts zu entscheiden, ob die Schulen und Kitas in der kommenden Woche geschlossen oder geöffnet sind, entfällt somit.
Die Ausnahme für die wechselseitige unentgeltliche Kinderbetreuung in festen Betreuungsgemeinschaften ohne Rücksicht auf die Zahl der beteiligten Haushalte entfällt.
Maskenpflicht: FFP2-Maskenpflicht gilt weiterhin im ÖPNV, einschließlich Taxen, in Läden sowie in Synagogen, Moscheen oder Kirchen. Bei noch zulässigen körpernahen Dienstleistungen gilt die FFP2-Maskenpflicht auch für das Personal.
Weiterhin gilt die Maskenpflicht auf ausgewählten öffentlichen Plätzen.
Sport: Die kontaktfreie Ausübung von Individualsportarten ist nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands erlaubt.
Einzelhandel: Bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 150 entfällt Click & Meet mit Test. Im Landkreis Miltenberg ist deshalb ab dem 27.04.2021, nur noch Click & Collect erlaubt.
Körpernahe Dienstleistungen: Körpernahe Dienstleistungen sind untersagt – mit Ausnahme von medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Dienstleistungen. Außerdem dürfen Friseurbetriebe und Fußpfleger geöffnet bleiben. Diese dürfen aber nur mit Atemschutzmasken (FFP2 oder vergleichbar) arbeiten. Friseur- und Fußpflegebesuche sind nur mit negativem Test möglich.
Gastronomie: Die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken zwischen 22 Uhr und 5 Uhr ist untersagt, Lieferung ist aber möglich.
Wochenmarkt: Öffnen dürfen Wochenmärkte, auf denen nur Lebensmittel verkauft werden.
Freizeit und Kultur: Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten sind geschlossen.
Erwachsenenbildung/außerschulische Bildung: Präsenzangebote sind untersagt.
Musikschule: Instrumental- und Gesangsunterricht in Präsenzform ist untersagt.
Kontaktbeschränkungen: 1 Haushalt + max. 1 Person aus einem weiteren Haushalt (Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt).
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Bericht aus der Kabinettssitzung vom 27. April 2021
Corona-Pandemie / Änderungen in der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung / Zusätzliche Schutzmasken für Schulen
Impfen wirkt und ist der einzige Weg aus der Pandemie. Mittlerweile hat rund jeder Vierte der Einwohnerinnen und Einwohner Bayerns eine Erstimpfung erhalten. Wer zweimal geimpft ist, sollte auch mehr Freiheiten zurückbekommen. Es kommt nun darauf an, die Impfungen noch mehr und schneller als bisher in die Breite zu bringen. Erforderlich hierfür sind schnelle und mehr Lieferungen weiterer Impfdosen. Ebenso müssen die Betriebsärzte zügig in die Impfkampagne eingebunden werden. Das anfangs notwendige Korsett der verschiedenen Impfregelungen des Bundes, insbesondere die Impfpriorisierung, ist nicht mehr angebracht. Es muss gelockert werden, damit Impfungen in ganzen Betrieben und Behörden, in Familien und Abschlussklassen erfolgen können. Wer freier impft, impft effizienter.
1. Vor diesem Hintergrund beschließt die Staatsregierung folgende Änderungen der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, die am 28. April in Kraft tritt und die Inhalte des Infektionsschutzgesetzes des Bundes nachzeichnet:
1.1 Ladengeschäfte der körperfernen Dienstleistungsbetriebe und der Handwerksbetriebe dürfen inzidenzunabhängig – also oberhalb wie unterhalb einer 7-Tage-Inzidenz 100 – unter den für Ladengeschäfte geltenden allgemeinen Maßgaben öffnen. Die bestehenden Einschränkungen für körpernahe Dienstleistungen bleiben unberührt.
1.2 Gartenmärkte, Blumenfachgeschäfte und Buchhandlungen dürfen in gleicher Weise inzidenzunabhängig unter den für Ladengeschäfte geltenden allgemeinen Maßgaben öffnen.
1.3 Autokinos werden inzidenzunabhängig zugelassen. Voraussetzung ist jeweils ein ausreichendes Infektionsschutzkonzept des Betreibers. Für die Besucher besteht außerhalb von Kraftfahrzeugen auf dem Gelände FFP2-Maskenpflicht.
1.4 Die Außenbereiche zoologischer und botanischer Gärten dürfen auch oberhalb einer 7-Tage-Inzidenz von 100 unter folgenden Voraussetzungen öffnen: Schutz- und Hygienekonzepte, höchstens 24 Stunden alter Test für alle Besucher ab 6 Jahren, FFP2-Maskenpflicht, Kontaktdaten. Bis zu einer 7-Tage-Inzidenz 100 gelten für sie die in der 12. BayIfSMV bereits jetzt gegebenen Öffnungsmöglichkeiten.
1.5 Oberhalb einer 7-Tage-Inzidenz von 100 ist Kindern unter 14 Jahren die Ausübung von Sport in Form von kontaktloser Ausübung im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern gestattet. Etwaige Anleitungspersonen dürfen an diesem Sport teilnehmen, wenn sie ein höchstens 24 Stunden altes negatives Testergebnis nachweisen können.
1.6 Die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften ist auch weiterhin zulässig, wenn sie Kinder aus dem eigenen und höchstens einem weiteren Hausstand umfasst. Es wird klargestellt, dass dieser bereits bisher geltende Grundsatz auch künftig im Rahmen der allgemeinen Kontaktbeschränkungen weitergilt.
1.7 Vollständig geimpfte Personen werden im Rahmen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung negativ getesteten Personen gleichgestellt. Ausnahmen können für vulnerable Gruppen gemacht werden.
1.8 Während der Abiturprüfungen und allen anderen Abschlussprüfungen besteht für alle Schülerinnen und Schüler Maskenpflicht.
2. Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird gebeten, in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus eine Verteilung von rund 2,0 Mio. Stück Schutzmasken vom Typ FFP-2 oder vergleichbarem Schutzstandard aus dem Bayerischen Pandemiezentrallager an die staatlichen, kommunalen und privaten Schulen zu veranlassen. Diese sollen vorrangig demjenigen schulischen Personal zur Verfügung gestellt werden, das in die Durchführung der Abschlussprüfungen bzw. in Übertrittsklassen einbezogen ist.
3. Alle am Hochschulbetrieb Beteiligten haben zum Gelingen eines Hochschullebens unter Pandemiebedingungen durch individuelle Beiträge beigetragen. Ihnen gilt der Dank der Staatsregierung. Sie hat die Belange der Studentinnen und Studenten und der Hochschulen auch während der weiteren Pandemiebekämpfung fest im Blick.
Der Ministerrat beschließt, die zur Finanzierung der Selbsttests im Sommersemester 2021 für die staatlichen und die überwiegend staatlich refinanzierten staatlich anerkannten Hochschulen erforderlichen Ausgabemittel zur Durchführung des vorgeschlagenen Testkonzepts im Hochschulbereich in Höhe von bis zu 15 Mio. Euro aus den bei Mitteln des Sonderfonds Corona-Pandemie zur Verfügung zu stellen.
Bericht aus der Kabinettssitzung vom 23. März 2021
1. Ministerrat fasst Beschlüsse zur Eindämmung der Pandemie / Dreiklang: Keine Öffnungen bis zum Ende der Osterferien, konsequenter Lockdown über die Ostertage, Lockerungen nach den Osterferien
2. Freistaat treibt Corona-Impfungen weiter voran / Impfstart in bayerischen Arztpraxen im April
1. Ministerrat fasst Beschlüsse zur Eindämmung der Pandemie / Dreiklang: Keine Öffnungen bis zum Ende der Osterferien, konsequenter Lockdown über die Ostertage, Lockerungen nach den Osterferien
Der Ministerrat hat in seiner heutigen Sitzung beschlossen:
1. Die Bayerische Staatsregierung begrüßt die am 22. März 2021 von der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder gefassten Beschlüsse, insbesondere die konsequente Verpflichtung zur Umsetzung der bereits am 4. März 2021 vereinbarten Notbremse.
2. Vor diesem Hintergrund beschließt der Ministerrat folgende Maßnahmen:
2.1 Die 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wird bis einschließlich 18. April 2021 verlängert und zugleich wie folgt angepasst:
2.1.1 Die Tage vom 1. April (Gründonnerstag) bis zum 5. April (Ostermontag) 2021 sind Ruhetage, an denen inzidenzunabhängig landesweit Folgendes gilt („Erweiterte Ruhezeit zu Ostern“):
• Private Zusammenkünfte sind auf die Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich die Angehörigen eines weiteren Hausstands beschränkt, jedoch auf maximal fünf Personen; Kinder bis 14 Jahre werden nicht mitgezählt, Paare gelten als ein Haushalt. In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 verbleibt es bei der Kontaktbeschränkung auf Angehörige des eigenen Hausstands sowie zusätzlich eine weitere Person.
• Ansammlungen im öffentlichen Raum werden grundsätzlich untersagt.
• Betriebe, Ladengeschäfte, Unternehmen und Behörden bleiben am 1. April 2021 (Gründonnerstag) und am 3. April 2021 (Karsamstag) wie an den Osterfeiertagen geschlossen; am Samstag, den 3. April 2021, wird ausschließlich der Lebensmittelhandel geöffnet.
• Die Religionsgemeinschaften werden dazu aufgerufen, religiöse Versammlungen nicht in Präsenz, sondern nur virtuell durchzuführen.
2.1.2 Die nach der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bei stabiler oder rückläufiger Entwicklung des Infektionsgeschehens vorgesehenen weiteren Öffnungsschritte in Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von nicht über 100 bzw. 50 in den Bereichen Außengastronomie, Kultur und Sport bleiben in jedem Fall bis zum Ende der Osterferien (12. April 2021) ausgesetzt.
2.1.3 Nach dem Ende der Osterferien werden abhängig von den Inzidenzen weitere Öffnungsschritte in den Bereichen Außengastronomie, Kultur und Sport erfolgen.
Solange in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt eine 7-Tage-Inzidenz von unter 50 besteht, so gilt:
• Öffnung der Außengastronomie
• Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos
• Kontaktfreier Sport im Innenbereich, Kontaktsport im Außenbereich
Solange in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt eine 7-Tage-Inzidenz von zwischen 50 und 100 besteht, so gilt:
• Öffnung der Außengastronomie mit vorheriger Terminbuchung und aktuellem (24 Stunden) COVID-19 Schnell- oder Selbsttest
• Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos mit aktuellem (24 Stunden) COVID-19 Schnell- oder Selbsttest
• Kontaktfreier Sport im Innenbereich, Kontaktsport im Außenbereich mit aktuellem (24 Stunden) COVID-19 Schnell- oder Selbsttest.
Im Rahmen eines Modellprojekts werden bis zu drei Theater-, Konzert- oder Opernhäuser in Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer 7-Tages-Inzidenz von über 100 ausgewählt, um unter strengen Schutz- und Hygienemaßnahmen die Wirksamkeit insbesondere von umfassenden Testkonzepten zu untersuchen.
2.1.4 Für den Einzelhandel gilt nach dem Ende der Osterferien:
Bei einer 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt unter 100 wird der Einzelhandel geöffnet, unter Geltung der allgemeinen Schutz- und Hygienekonzepte (v.a. Mindestabstand, Maskenpflicht, ein Kunde je 10 qm für die ersten 800 qm der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 qm für den 800 qm übersteigenden Teil der Verkaufsfläche).
Bei einer 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt zwischen 100 und 200 gilt für den Einzelhandel zusätzlich: Terminshopping-Angebote („Click & Meet“), ein Kunde pro 40 qm Verkaufsfläche nach vorheriger Terminvereinbarung und Vorlage eines aktuellen (24 Stunden) negativen Tests.
2.1.5 Darüber hinaus können nach den Osterferien im Rahmen von Modellprojekten drei Städte mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 mit strengen Schutzmaßnahmen und einem Testkonzept für die Dauer von 14 Tagen einzelne Bereiche des öffentlichen Lebens öffnen, um die Umsetzbarkeit von Öffnungsschritten unter Nutzung insbesondere eines konsequenten Testregimes zu untersuchen.
2.1.6 Bestmögliche Bildung ist zentral für Kinder und Jugendliche – bei bestmöglichem Infektionsschutz! Für den Schulunterricht gilt nach den Osterferien:
Bei einer 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt unter 50 erfolgt in den Grundschulstufen Präsenzunterricht.
Bei einer 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt zwischen 50 und 100 erfolgt in allen Klassen Wechselunterricht.
In allen Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz größer 100 gilt grundsätzlich Distanzunterricht. Wechselunterricht gilt aber für folgende Klassen unter folgenden, ergänzenden Infektionsschutzmaßnahmen an den Schulen:
• In den Abschlussklassen und der Jahrgangsstufe 4 der Grundschulstufe und der Jahrgangsstufe Q11 am Gymnasium sowie der 11. Jahrgangsstufe an der FOS wird Präsenzunterricht mit Mindestabstand oder Wechselunterricht angeboten.
• An diesem Unterricht in Präsenz dürfen in den betreffenden Jahrgangsstufen nur Schülerinnen und Schüler teilnehmen, die über einen höchstens 48 Stunden alten negativen PCR- oder POC- Antigentests verfügen oder in der Schule unter Aufsicht einen entsprechenden Selbsttest mit negativem Ergebnis vorgenommen haben.
• Auch das an den Schulen tätige Personal soll sich mindestens zweimal wöchentlich einem eigenverantwortlichen Selbsttest unterziehen.
• Dies gilt auch bei Notbetreuung.
Für Kinderbetreuungseinrichtungen verbleibt es dagegen bei den bisherigen Regelungen (Schließung mit Notbetreuung ab Inzidenz 100), weil kleinen Kindern weder regelmäßige Tests zugemutet noch von ihnen eigene Vorsichtsmaßnahmen erwartet werden können.
2.1.7 Ab dem 27. März 2021 kann jeder Bewohner einer Alten-, Pflege- und Behinderteneinrichtung wieder mehr als einen Besucher pro Tag empfangen (Besuchserleichterung in Alten- und Pflegeheimen). Die Notwendigkeit eines aktuellen negativen Testnachweises und die übrigen Schutzvorschriften zugunsten der Bewohner bleiben wie bisher bestehen. Der Ministerrat dankt allen Mitarbeitenden in den bayerischen Pflege- und Behinderteneinrichtungen für ihr außerordentliches Engagement zum Schutz der besonders vulnerablen Bewohnerschaft dieser Einrichtungen. Durch deren konsequentes Handeln und durch die erreichten Erfolge bei der Impfung der Bewohnerschaft und der Beschäftigten konnte das Infektionsgeschehen in den Einrichtungen maßgeblich vermindert werden.
2.2 Die Einreisequarantäneverordnung wird bis einschließlich 18. April 2021 verlängert. Spätestens bis Ende März soll ein einheitliches Vorgehen der Länder vereinbart werden, welche Test- oder Quarantänevorschriften für die Rückkehr aus beliebten Urlaubszielen bestehen sollen, bei denen Urlauber aus zahlreichen Ländern zusammentreffen und sich Covid-19-Varianten leicht verbreiten können.
3. Der Ministerrat nimmt die vorgelegten Konzepte des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales zur außerschulischen Unterstützung von Kindern und Jugendlichen in der Corona-Pandemie sowie des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zu bildungspolitischen Maßnahmen bei pandemiebedingten Lernrückständen sowie psychosozialen Belastungen zustimmend zur Kenntnis.
3.1 Öffnungen in der Kindertagesbetreuung haben hohe Priorität. Neben den Öffnungen in der Kindertagesbetreuung sind Öffnungen und Präsenzangebote im Bereich der Jugendarbeit von zentraler Bedeutung. Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales wird beauftragt, die auf sieben Leitlinien basierenden Maßnahmen in seinem Zuständigkeitsbereich umzusetzen. Dazu gehören u.a.:
• Zusätzliche Ausbildungsakquisiteure in allen Regierungsbezirken, um den Übergang von der Schule in die Ausbildung sicherzustellen.
• Projekte wie das Modellprojekt „Digitale Streetworker“ oder der Digitale Hackathon mit dem Bayerischen Jugendring, um Jugendarbeit und Partizipation zu stärken.
• Stärkerer Ausbau der Jugendsozialarbeit an Schulen, um sozial benachteiligte Kinder und Jugendliche gezielt zu unterstützen.
• Stärkung der Erziehungsberatungsstrukturen, um Familien gezielt unter die Arme zu greifen.
• Fortbildungsangebote für Fachkräfte der Schwangeren-, Ehe-, Familien- und Erziehungsberatung und Familienbildung, um die Medienkompetenz zu stärken und den Jugendmedienschutz sicherzustellen.
3.2 Das Schuljahr 2020/21 ist in hohem Maße pandemiegeprägt. Trotz der erheblichen Anstrengungen der bayerischen Lehrkräfte kann Distanzunterricht den Präsenzunterricht nicht ersetzen. Um Bildungsgerechtigkeit zu wahren, wird das Staatsministerium für Unterricht und Kultus beauftragt, das dreiteilige, zeitlich bis zum Halbjahr des Schuljahres 2021/2022 gestaffelte Förderprogramm umzusetzen. Dieses umfasst drei Phasen:
• Phase 1: Schulische Förderung und Begleitung im zweiten Schulhalbjahr 2020/2021 durch unterrichtsbegleitende Angebote (i.d.R. am Nachmittag).
• Phase 2: Intensivkurse und freizeitpädagogische Angebote in den Ferien.
• Phase 3: Förderung mit Schwerpunkt auf Begleitung der „Vorrücker auf Probe“ im ersten Schulhalbjahr 2021/2022.
4. Die Staatsregierung spannt erneut einen Rettungsschirm für die bayerischen Träger und Einrichtungen der Erwachsenenbildung im Zuständigkeitsbereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus, des Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten und des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz, die sich in einer akuten wirtschaftlichen Notlage befinden. Durch Ausgleich der Netto-Einnahmeverluste bis zu 50 % für die Dauer der (teilweisen) Betriebsuntersagung zwischen 1. November 2020 und 31. März 2021 sollen Insolvenzen vermieden und der Fortbestand einer niedrigschwelligen, flächendeckenden Erwachsenenbildungslandschaft in Bayern gesichert werden. Der Ministerrat beschließt, dass der zusätzliche Mittelbedarf in Höhe von
• bis zu 5 Mio. Euro für Soforthilfen für die nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz geförderten Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie für die weiteren Einrichtungen der Erwachsenenbildung im Zuständigkeitsbereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus.
• bis zu 0,3 Mio. Euro für Soforthilfen für die nach dem Bayerischen Agrarwirtschaftsgesetz geförderten Bildungszentren im ländlichen Raum im Zuständigkeits-bereich des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
• bis zu 0,2 Mio. Euro für Soforthilfen für die Einrichtungen der außer-schulischen Umweltbildung im Zuständigkeitsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz
vorbehaltlich der Entscheidung des Bayerischen Landtags zum Haushalt 2021 aus dem Verstärkungsansatz im Sonderfonds Corona-Pandemie finanziert werden soll.
5. Der Ministerrat beschließt, dass der Freistaat Bayern die Kosten für Schnellteststraßen und Schnelltestzentren der Kreisverwaltungsbehörden vom 1. Januar 2021 bis vorerst einschließlich 30. Juni 2021 übernimmt.
Der Ministerrat spricht sich dafür aus, die in allen kreisfreien Städten und Landkreisen eingerichteten lokalen Testzentren über den 30. Juni 2021 hinaus zunächst bis 30. September 2021 fortzuführen.
2. Freistaat treibt Corona-Impfungen weiter voran / Impfstart in bayerischen Arztpraxen im April
Bayern treibt im Kampf gegen die Corona-Pandemie die Zahl der Impfungen weiter voran. Zum 1. April soll das bayerische Impfbündnis starten, so dass sich die Bürgerinnen und Bürger im Freistaat auch in Arztpraxen impfen lassen können. Zum bayerischen Impfbündnis gehören die niedergelassenen Ärzte und Apotheker sowie die Landkreise und kreisfreien Städte mit ihren Impfzentren. Die bayerische Impfstrategie bekommt damit eine zweite Säule: Die Impfzentren sichern bereits bisher Impfungen in allen Teilen Bayerns. Die Arztpraxen kommen im April als weitere tragende Säule dazu, um insbesondere Menschen mit Vorerkrankungen besser zu erreichen und frühzeitig mehr Flexibilität in den Impfprozess zu bringen. Hierzu stehen 6.000 Ärzte bereit. Damit kann sukzessive erhebliche Steigerung der Impfkapazitäten erzielt werden. Die Belieferung der Arztpraxen soll über den pharmazeutischen Großhandel und die Apotheken erfolgen. Der Großhandel erhält die Lieferungen aus dem Zentrallager des Bundes oder vom Hersteller.
📞 Als einheitliche Anlaufstelle für eure Fragen dient auch die Corona-Hotline: 089 122 220.
Für Bürgerinnen und Bürger mit Erkältungssymptomen ist die 116117 des ärztlichen Bereitschaftsdienstes rund um die Uhr erreichbar.
Für besorgte Bürgerinnen und Bürger gibt es eine Hotline des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, an die sich diese mit ihren Fragen wenden können: 09131 6808-5101.
Das Staatliche Gesundheitsamt im Landratsamt Miltenberg steht Ihnen für weitergehende Fragen unter 09371 501-523 zur Verfügung.
Alle Fragen mit entsprechenden Antworten rund um das Coronavirus finden Sie auf der Homepage des Landkreises Miltenberg.
--> Zur Homepage des Landkreises
https://www.landkreis-miltenberg.de/default.aspx?ID=6728b528-7cbe-4846-bbe5-95d51ae39c73
Allgemeinverfügung - häusliche Absonderung Quarantäne
Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Erlassene Allgemeinverfügung Veranstaltungsverbote und Betriebsuntersagungen anlässlich der Corona-Pandemie, wird fortlaufend aktualisiert.
Die FAQs sind dort unter „Veranstaltungsverbote und Betriebsuntersagungen anlässlich der Corona-Pandemie“ als „FAQs zur Corona-Krise in der Wirtschaft“ zu finden.
Direktlink:
https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2020/03/2020_03_24_faq_corona_stmgp.pdf
Weitere FAQs zur Corona-Pandemie sind hier zu finden:
https://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/index.php
Kategorien: Amtliche Mitteilungen