Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024

30.01.2024
Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024

Wappen Leidersbach

In der Gemeinde Leidersbach wird aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Grundsteuer – grundsätzlich ohne Erlass neuer Steuerbescheide – einzuheben.

 

Vorbehaltlich der Erteilung schriftlicher Grundsteuerbescheide wird hiermit nach § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt. Dies bedeutet, dass die Steuerpflichtigen, die keinen Steuerbescheid 2024 erhalten, die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2023 zu entrichten haben.

 

Für diese treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleiche Rechtswirkung ein, als wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid für 2024 zugegangen wäre.

 

Die Grundsteuer wird mit den im zuletzt erteilten Grundsteuerbescheid festgesetzten vierteljährlichen Beträgen jeweils am

 

15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November

 

fällig. Dies gilt nur, wenn und soweit nicht eine andere Fälligkeit im zuletzt erteilten Grundsteuerbescheid festgelegt worden ist. Die Grundsteuerbescheide und die Begründung hierzu können bei der Gemeinde Leidersbach, Steueramt, Hauptstraße 123, 63849 Leidersbach, eingesehen werden.

 

Soweit SEPA-Lastschrift-Mandate erteilt wurden, werden die Grundsteuerbeträge zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen von Ihrem Konto abgebucht.

 

Diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung gilt zwei Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.

 

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird ist der Widerspruch einzulegen bei der

Gemeinde Leidersbach, Hauptstr. 123, 63849 Leidersbach.

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird ist die Klage zu erheben beim

Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Burkarderstr. 26, 97082 Würzburg.

 

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

- Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
- Ab 01.01.2022 muss der in § 55 VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
- Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt, wird kraft Bundesrechts in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
- Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit dieses Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der angeforderten Abgabe nicht aufgehalten.
- Bei einem erfolgreichen Widerspruch entstehen dem Widerspruchsführer keine Kosten; ist der Widerspruch erfolglos oder wird er zurückgenommen, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen.
- Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (Messbescheid und Zerlegungsbescheid) können nur durch Anfechtung des Grundlagenbescheides, nicht durch Anfechtung des Folgebescheides angegriffen werden (§ 351 Abs. 2 AO). Einwendungen, die sich gegen die Steuerpflicht überhaupt, gegen die Höhe des Messbetrages bzw. Zerlegungsanteils oder gegen einen Verspätungszuschlag richten, sind also beim zuständigen Finanzamt vorzutragen.

 

Gemeinde Leidersbach – Leidersbach, den 11.01.2024

Michael Schüßler, 1. Bürgermeister

 

Kategorien: Pressemitteilung Gemeinde Leidersbach

Cookie-Einstellungen

Wir verwenden Cookies, um Ihnen ein optimales Webseiten-Erlebnis zu bieten. Dazu zählen Cookies, die für den Betrieb der Seite und für die Steuerung unserer kommerziellen Unternehmensziele notwendig sind, sowie solche, die lediglich zu anonymen Statistikzwecken, für Komforteinstellungen oder zur Anzeige personalisierter Inhalte genutzt werden. Sie können selbst entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass auf Basis Ihrer Einstellungen womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.
→ Weitere Informationen finden Sie in unserem Datenschutzhinweis.

Diese Seite verwendet Personalisierungs-Cookies. Um diese Seite betreten zu können, müssen Sie die Checkbox bei "Personalisierung" aktivieren.