05.03.2026
Nach Art. 19 Abs. 3 Satz1, Art. 47 Abs. 1 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG), § 90 Abs. 6 der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung (GLKrWO) hat der Wahlleiter der Gemeinde Leidersbach für die am 08. März 2026 stattfindende Gemeinderatswahl das ermittelte vorläufige Wahlergebnis unter dem Vorbehalt der Feststellung durch den Wahlausschuss gegenüber der Öffentlichkeit zu verkünden. Diese Verkündungen ersetzen die bisher erforderliche Verständigung der auf Grund eines Wahlvorschlages gewählten Bewerber.
Gemäß § 90 Abs. 6 Satz 2 GLKrWO gibt der Wahlleiter hiermit bekannt, dass die Verkündungen durch
Aushang am Rathaus, Hauptstraße 123, 63849 Leidersbach
erfolgen werden. Die für den Beginn der Wochenfrist zur Ablehnung der Wahl jeweils maßgebliche Veröffentlichung ist der Aushang am Rathaus.
Zusätzlich wird die Bekanntgabe des vorläufigen Wahlergebnisses im Internet unter www.leidersbach.de präsentiert werden
Leidersbach, 05.03.2026
gez.
Reichert, Gemeindewahlleiter
Kategorien: Amtliche Mitteilungen