Bekanntmachung über die maßgebliche Art der Verkündung der vorläufigen Wahlergebnisse bei der Wahl des Gemeinderats am 08. März 2026 am 22. März 2026 in der Gemeinde Leidersbach

05.03.2026
Nach Art. 19 Abs. 3 Satz1, Art. 47 Abs. 1 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG), § 90 Abs. 6 der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung (GLKrWO) hat der Wahlleiter der Gemeinde Leidersbach für die am 08. März 2026 stattfindende Gemeinderatswahl das ermittelte vorläufige Wahlergebnis unter dem Vorbehalt der Feststellung durch den Wahlausschuss gegenüber der Öffentlichkeit zu verkünden. Diese Verkündungen ersetzen die bisher erforderliche Verständigung der auf Grund eines Wahlvorschlages gewählten Bewerber.

Gemäß § 90 Abs. 6 Satz 2 GLKrWO gibt der Wahlleiter hiermit bekannt, dass die Verkündungen durch

Aushang am Rathaus, Hauptstraße 123, 63849 Leidersbach

erfolgen werden. Die für den Beginn der Wochenfrist zur Ablehnung der Wahl jeweils maßgebliche Veröffentlichung ist der Aushang am Rathaus.

Zusätzlich wird die Bekanntgabe des vorläufigen Wahlergebnisses im Internet unter www.leidersbach.de präsentiert werden

Leidersbach, 05.03.2026

gez.

Reichert, Gemeindewahlleiter

Kategorien: Amtliche Mitteilungen

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